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Anwalt für Pflegeversicherungsrecht
Als Anwalt für Pflegeversicherungsrecht berate ich Sie in allen Fragen der Pflegebedürftigkeit und der Einstufung in die
Pflegestufen.
Die gesetzliche Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der
Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind.
Zentraler Anknüpfungspunkt für die Gewährung von Leistungen ist die Pflegebedürftigkeit. Hierunter ist der regelmäßig
nötige Hilfebedarf bei den alltäglich wiederkehrenden Verrichtungen zu verstehen.
Zu den Krankheiten oder Behinderungen, die einen solchen Hilfebedarf verursachen können, zählen zum Beispiel
- Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
- Störungen des Zentralnervensystems (Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen),
- Neurosen,
- geistige Behinderungen und Verluste,
- Lähmungen oder
- andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat.
Ich werde unter anderem in diesem Bereich tätig, wenn unklar ist, ob die jeweils vorhandene Krankheit
oder Behinderung zu einer Pflegebedürftigkeit im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung führt oder nicht. Denn eine
Behinderung bedeutet nicht gleichzeitig auch eine Pflegebedürftigkeit.
Insoweit kommt es eben auf die Hilflosigkeit an. Zudem ist entscheidend, wie viel Hilfe der Betroffene in Anspruch nehmen
muss.
Weitere rechtliche Streitpunkte können bei der jeweiligen Einstufung in die drei Pflegestufen entstehen. Diese Einstufung
wird neben der Feststellung der Pflegebedürftigkeit von der Krankenversicherung durchgeführt.
Je schwerer die Pflegebedürftigkeit ist, desto mehr Leistungen werden von der gesetzlichen Pflegeversicherung übernommen.
Allerdings muss die Einstufung nicht unbedingt richtig gewesen sein.
Ich helfe Ihnen gerne bei Fragen bzw. Problemen mit der Pflegeversicherung.
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