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Anwalt für Gewerberecht
Als Anwalt für Gewerberecht berate ich z. B. Gaststätten, Handwerker, Apotheken, Reisegewerbe oder Altenheime.
Als Anwalt für Gewerberecht bearbeite ich für Sie alle Fallkonstellationen auf diesem Gebiet des
Wirtschaftsverwaltungsrechts.
Das Gewerberecht ist sehr umfassend, da es alle Bereiche des Wirtschaftslebens abdeckt. Eine abschließende Regelung gibt
es nicht. Die Gewerbeordnung enthält zwar einige wichtige allgemeine Regelungen, die für fast alle gewerblichen
Tätigkeiten zutreffen. Es werden auch manche Tätigkeiten hier abschließend geregelt.
Der weitaus größte Teil der Regelungen der Gewerbeausübung findet sich jedoch in anderen bundes-, aber auch vor allem
landesrechtlichen Vorschriften.
Typische Materien eines Anwalts für Gewerberecht sind
- der Betrieb von Altenheimen und Apotheken,
- das Aufstellen von Automaten,
- die Konzessionserteilung für eine Gaststätte,
- die Gerätesicherheit,
- der Güterkraftverkehr,
- der Personenverkehr,
- die Teilnahme an einem Wochen- oder Jahrmarkt oder
- das Reisegewerbe.
Schließlich umfasst die Tätigkeit eines Anwaltes für Gewerberecht auch das gesamte Subventionsrecht.
Rechtliche Probleme können in allen Bereichen auftreten. Gerade die Unübersichtlichkeit des Gewerberechts macht die
Konsultierung eines Anwaltes für Gewerberecht sinnvoll. Sie kann bereits im Anmeldungsverfahren für ein Gewerbe Fehler
vermeiden helfen, die später nur schwer oder überhaupt nicht behoben werden können.
Besonders hervorzuheben sind in dem Bereich des Gewerberechts das Handwerks- und das Gaststättenrecht:
Im Rahmen des Handwerksrechts können rechtliche Probleme typischerweise im Zusammenhang mit der Eintragung in die
Handwerksrolle oder den handwerksrechtlichen Pflichten entstehen. So befasse ich mich als Anwalt für Gewerberecht etwa
mit der Ausnahmebewilligung gemäß § 8 Handwerksordnung, die der Ersetzung der Meisterprüfung dient, und den
Auskunftsverweigerungsrechten der Gewerbetreibenden.
Im Rahmen des Gaststättenrechts zählen die Erlaubnisverweigerung zum Betreiben einer Gaststätte wegen einer seitens der
Verwaltung festgestellten Unzuverlässigkeit, die Einhaltung von Sperrzeiten und gaststättenrechtliche Pflichten und
Verbote, wie Alkoholausschank oder Beschäftigungsverbote, zu meinen typischen Arbeitsbereichen.
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